Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 2023 sollen auch Regelungen für ein künftiges Wasserstoffkernnetz auf den Weg gebracht werden. Das BMWK hatte den Entwurf vom 12. bis 15. Mai kurzfristig in die Verbändeanhörung gegeben. Am Dienstag will das Bundeskabinett über die Änderungen zum EnWG beschließen.
Fokus auf H2-Umrüstung von Erdgasfernleitungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sieht in dem Gesetzentwurf vor, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) zusammen mit den Fernleitungsnetzbetreibern Gas (FNB Gas) innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes einen gemeinsamen Antrag für ein H2-Kernnetz einschließlich einer Aufstellung über die Investitionskosten und Betriebskosten stellt. Der Fokus wird dabei auf die Umrüstung und Umwidmung des bestehenden Erdgasfernleitungsnetzes gelegt. Neue Leitungen sollen nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. Im Wesentlichen sollen Import-, Verbrauchs- und Speicherpunkte überregional miteinander verbunden und in das künftige europäische H2-Netz eingebettet werden können. Als potenzielle Verbraucher kommen insbesondere schwer zu dekarbonisierende Sektoren (v. a. energieintensive Industrie) in Betracht, bei denen das THG-Minderungspotenzial am höchsten ist und keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen.

Verfahrensbeschleunigung und Finanzierung
Darüber hinaus sieht der Entwurf für die Stakeholder deutliche Beschleunigung der Verfahren vor. So sollen Genehmigungen für die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erteilt werden. Um die Ausbaukosten zu decken, soll es zudem möglich sein, die zu zahlenden Entgelte der Höhe nach zu begrenzen und während des Markthochlaufs auf spätere Netznutzer zu verschieben. Damit wurde die für Markthochlauf äußerst relevante Frage nach der Regulierung der Wasserstoffnetze sowie der Netzentgelte im Gesetzentwurf zwar in Grundzügen angeschnitten, jedoch nicht weiter konkretisiert. Insoweit finden § 28j Abs. 3 i. V. m. § 28o EnWG sowie die Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV) als übergangsweise Regelungen bis auf Weiteres Anwendung („Opt-In“).
Gesetzentwurf im Rahmen von NEP Gas 2022-2023
Dabei entsteht das H2-Kernnetz nicht im luftleeren Raum. Im September 2022 haben die FNB den nach § 28q EnWG vorgeschriebenen Wasserstoffbericht (seit der EnWG-Novelle vom Juli 2021 verpflichtend) an die BNetzA übergeben und damit die Datengrundlage für den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes gelegt. Der nun vorliegende Gesetzentwurf ist nun ein weiterer Schritt, um den Hochlauf der nationalen Wasserstoffwirtschaft weiter voranzutreiben.
Darüber hinaus kommt dem Netzentwicklungsplans Gas 2022-2023 (NEP Gas), der bis zum 1. Juli von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegt werden soll, besondere Bedeutung zu. Im kommenden NEP werden für den Aufbau eines nationalen Wasserstoffnetzes fünf Szenarien mit unterschiedlichen Ein- und Ausspeiseleistungen modelliert. Hierbei gehen die FNB für das Jahr 2032 von einem H2-Fernleitungsnetz mit einer Länge von 7.600 bis 8.500 km aus. Die Investitionskosten werden auf 8 bis 10 Mrd. Euro taxiert. Die bis zum Jahr 2027 auf Wasserstoff umstellbaren Erdgasfernleitungen umfassen 2.010 km, wovon ein Großteil (1.465 km) ohne erdgasverstärkende Maßnahmen umstellbar ist. Demnach müssten 75 Prozent des Wasserstofffernleitungsnetzes neu errichtet werden.
Die Fernleitungsnetzbetreiber sprechen sich hierbei gegen einen getrennten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff aus und plädieren für eine gemeinsame Regulierung des Gas- und Wasserstoffnetzes, um langfristige Investitionen entsprechend abzusichern. Dies haben die Betreiber auch in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf wiederholt deutlich gemacht. Die EnWG-Novelle mitsamt den Regelungen zum Wasserstoffkernnetz soll am Mittwoch im Bundeskabinett beschlossen werden.
Comentarios