Was das KSpTG offenlässt
- Alexander Schweda
- 12. Nov. 2025
- 1 Min. Lesezeit
Bei der Anhörung zum Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) am vergangenen Montag plädierten die meisten Sachverständigen dafür, CCS bei Gaskraftwerken nicht zuzulassen. Damit folgten sie der Empfehlung des Bundesrates – soweit keine Überraschung. Auch die beschwichtigende Gegenäußerung der Bundesregierung, wonach CCS für Gaskraftwerke zunächst „geprüft“ werden solle, konnte daran nichts ändern.

Der eigentliche Knackpunkt liegt jedoch nicht im Gesetz selbst, sondern in einer noch folgenden Rechtsverordnung auf Grundlage des § 25 Absatz 3 und 4 KSpTG. Dort wird die Bundesregierung ermächtigt, per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Emissionen als "technisch schwer oder nicht vermeidbar" gelten - und damit grundsätzlich für CCS zulässig sind. Auch die kommende Carbon-Management-Strategie der Bundesregierung wird hierzu Aussagen treffen.
Diese Definition ist entscheidend. Sie bestimmt, welche Anlagen und Prozesse in Deutschland Zugang zur CO2-Transport- und Speicherinfrastruktur erhalten und welche außen vor bleiben. Damit bleiben Industrie und Energiewirtschaft - insbesondere mit Blick auf Investitionshorizonten von 10 bis 20 Jahren - in zentralen Fragen der CCS-Anwendung vom politischen Ermessen der Bundesregierung abhängig.



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